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Inhaltsverzeichnis:
- Kann mein neuer Arbeitgeber sehen was ich verdient habe?
- Warum will Arbeitsamt neuen Arbeitgeber wissen?
- Welche Daten bekommt der neue Arbeitgeber?
- Was versteht man unter einem lückenlosen Lebenslauf?
- Wie gibt man Elternzeit im Lebenslauf an?
- Ist der Mutterschutz Teil der Elternzeit?
Kann mein neuer Arbeitgeber sehen was ich verdient habe?
Darf Ihr neuer Arbeitgeber nach Ihrem alten Gehalt fragen? Vorweg: Die Antwort darauf, was Sie vorher verdient haben, hat nichts damit zu tun, ob Sie sich für den neuen Job eignen. Daher ist diese Frage im Vorstellungsgespräch eigentlich unzulässig.
Warum will Arbeitsamt neuen Arbeitgeber wissen?
Es reicht die Mitteilung, dass und ab wann Du wieder in Beschäftigung bist. Die Mitteilung des neuen Arbeitgebers wäre wichtig, wenn der Vermittlungsvorschlag von der Arbeitsagentur gekommen wäre, damit sie das richtig bearbeiten können und nicht mehr Leuten eine Arbeit anbieten, die schon vergeben wurde.
Welche Daten bekommt der neue Arbeitgeber?
Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber nur noch Steuer-Identifikationsnummer und Geburtsdatum mitteilen und ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Der Arbeitgeber kann mit diesen Angaben alle für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten abrufen.
Was versteht man unter einem lückenlosen Lebenslauf?
Der tabellarische Lebenslauf beschreibt lückenlos den Werdegang einer Person. Er listet die wichtigsten Daten in tabellarischer Form auf. ... Wenn nicht ausdrücklich ein ausformulierter Lebenslauf verlangt wird, dann sollte die tabellarische Form gewählt werden.
Wie gibt man Elternzeit im Lebenslauf an?
Die Elternzeit im Lebenslauf Im positiven Fall erwähnen Sie die Elternzeit direkt in der beruflichen Station. Befanden Sie sich während der Elternzeit dagegen in keinem Beschäftigungsverhältnis, so geben Sie die Zeit in einer eigenen Rubrik an, zum Beispiel der „Familienphase“.
Ist der Mutterschutz Teil der Elternzeit?
Eltern haben einen gesetzlichen Anspruch auf maximal 36 Monate Elternzeit. Bei Müttern wird die Mutterschutzfrist – in der Regel acht Wochen nach der Geburt des Kindes (siehe unten) – auf die Elternzeit angerechnet.
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