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Inhaltsverzeichnis:
- Wann Keine Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag?
- Wie lange kein Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvertrag?
- Wann muss ich mich bei einem Aufhebungsvertrag arbeitslos melden?
- Wie Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag umgehen?
- Wann bekomme ich keine Sperre beim Arbeitsamt?
- Bei welcher Kündigung bekommt man kein Arbeitslosengeld?
- Was muss im Aufhebungsvertrag stehen damit man keine Sperrzeit bekommt?
- Ist ein Aufhebungsvertrag besser als eine Kündigung?
Wann Keine Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag?
Keine Sperrzeit bei Kündigung aus personenbedingten Gründen. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrag führt nicht mehr dazu, dass gegen den Arbeitnehmer eine Sperrzeit verhängt wird, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch aus personenbedingten Gründen (z.B. Krankheit) kündigen kann.Wie lange kein Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvertrag?
Wann muss ich mich bei einem Aufhebungsvertrag arbeitslos melden?
Die unverzügliche Meldung wird vom Arbeitsamt noch anerkannt, wenn sie maximal sieben Kalendertage später erfolgt. Mehr "Gnadenfrist" gibt es aber nicht. Also: Möglichst sofort beim zuständigen Arbeitsamt arbeitssuchend und arbeitslos melden.Wie Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag umgehen?
Beachten Sie: Gelegentlich wird empfohlen, dem Mitarbeiter zunächst zu kündigen und dann einen sogenannten Abwicklungsvertrag zu schließen, um die Sperrzeit zu vermeiden. Das bringt aber nichts, denn auch für den Abwicklungsvertrag braucht der Mitarbeiter einen wichtigen Grund (BSG, , B 11 AL 35/03).Wann bekomme ich keine Sperre beim Arbeitsamt?
Bei welcher Kündigung bekommt man kein Arbeitslosengeld?
Wenn Du Deinen Arbeitsvertrag selbst kündigst oder Dir wegen einer Pflichtverletzung außerordentlich oder ordentlich gekündigt wurde, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen: Das bedeutet: Du bekommst erstmal kein Arbeitslosengeld.Was muss im Aufhebungsvertrag stehen damit man keine Sperrzeit bekommt?
Um hierfür nicht mit einer Sperrzeit belastet zu werden, muss der Aufhebungsvertrag durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein, vgl. § 159 Abs. 1 SGB 3. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, ist gesetzlich jedoch nicht vorgeschrieben.Ist ein Aufhebungsvertrag besser als eine Kündigung?
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