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Inhaltsverzeichnis:
- Wann verjährt eine bauliche Veränderung?
- Wann verjähren Hausgeldansprüche?
- Was ist eine bauliche Veränderung im Sinne des weg?
- Wann ist ein Beschluss nichtig?
- Kann der Beschluss einer Eigentümergemeinschaft aufgehoben werden?
- Ist ein Zaun eine bauliche Veränderung?
Wann verjährt eine bauliche Veränderung?
Der Anspruch auf Rückbau einer ungenehmigten baulichen Veränderung verjährt innerhalb der Regelverjährungsfrist nach 3 Jahren.Wann verjähren Hausgeldansprüche?
Hausgeldansprüche der Gemeinschaft verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Bei Ansprüchen aufgrund einer beschlossenen Jahresabrechnung beginnt die Frist grundsätzlich mit Ablauf des Jahres der Beschlussfassung.Was ist eine bauliche Veränderung im Sinne des weg?
Bauliche Veränderungen umfassen sämtliche Maßnahmen, die über solche der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen. Als bauliche Veränderungen gelten daher auch Maßnahmen der bisherigen modernisierenden Instandsetzung und solche der bisherigen Modernisierung des Gemeinschaftseigentums.Wann ist ein Beschluss nichtig?
Nach § 23 IV WEG ist ein Beschluss nichtig, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Im Übrigen ist der Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil zu ungültig erklärt ist.Kann der Beschluss einer Eigentümergemeinschaft aufgehoben werden?
Ist ein Zaun eine bauliche Veränderung?
Die Errichtung eines Zaunes auf gemeinschaftlichem Grundstück stellt eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar, sofern der Zaun weder in den Eigentumsbegründungsurkunden vorgesehen noch zur erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlich war.auch lesen
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